1. Vergütung, Zahlung, Aufrechnung
1.1. Sofern Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt unsere jeweils aktuelle Preisliste.
Wir können monatlich abrechnen. Die Leistungsberechnung erfolgt unter Angabe der Tätigkeiten.
Der Kunde hat jederzeit Einsicht in die zur Berechnung anstehenden Nachweise erbrachter
Leistungen.
1.2. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig. Sie sind ohne Abzug zahlbar.
1.3. Der Kunde ist nicht befugt, Zahlungen zurück zu halten. Dies beschränkt nicht sein recht,
Zahlungen wegen fehlender und fehlerhafter Leistungen zu verweigern. Die Aufrechnung von
Forderungen ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen
zulässig.
2. Störungen in der Leistungserbringung
2.1. Sofern eine Ursache, die wir nicht zu vertreten haben - Incl. Streik, Aussperrung, Krieg,
Naturkatastrophen etc. - die Einhaltung vereinbarter Termine beeinträchtigen, können wir
angemessene Terminverschiebung verlangen. Bei Aufwandserhöhung oder Ursache der Störung
im Bereich der Verantwortung des Kunden sind wir berechtigt, eine Vergütung des
Mehraufwands zu verlangen.
3. Schadenersatz
3.1. Gegenüber dem Kunden haben wir Arglist, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Darüber hinaus haben wir in den nachfolgenden Fällen auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten:
a) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von
uns jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, maximal
bis zur Höhe des Auftragswertes und maximal bis zu 100.000,- € begrenzt. Der Kunde kann
weitere Haftung gegen gesonderte Vergütung bei Vertragsschluss verlangen. Die Vereinbarung
über eine höhere Haftungssumme muss in Schriftform erfolgen.
3.2. Ansprüche des Kunden aus von uns übernommenen Garantien sowie dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3.3. Schadenersatzansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren in einem
Jahr ab dem Beginn der Gewährleistungsfrist, ansonsten ab Anspruchsentstehung. Dies gilt nicht,
soweit gesetzliche Regelungen kürzere Fristen vorsehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen
Verjährungsfristen in folgenden Fällen:
a) Für Mängelansprüche, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben;
b) für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
c) für sonstige Schadenersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung;
d) für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten;
e) für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
4. Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person oder öffentliches Sondervermögen ist, ist Siegburg Gerichtsstand.
Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.