Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
- Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde.
Sie sind rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil für unseren gesamten Geschäftsverkehr und werden mit Auftragserteilung vom Käufer als bindend anerkannt. Abweichende Geschäftsverbindungen, Nebenabrechnungen und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Falle unserer schriftlichen Bestätigung.
- Sollten einzelne Teile nachstehender Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen.
- Erfüllungsort ist für beide Teile hinsichtlich aller Verbindlichkeiten Rostock.
- Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird als ausschließlicher Gerichtsstand Rostock vereinbart.
II. Angebot und Vertragsabschluß
- Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Bezugnahmen auf Angaben und Abbildungen in Katalogen und Preislisten dienen nur der Veranschaulichung und verpflichten uns nicht zu bild- oder maßgetreuer Belieferung. Zusicherungen, mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt nicht für die Internetplattform ebay !!!
- Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die eine ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages nicht gesichert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Sicherheit zu verlangen.
- Preise verstehen sich bei Selbstabholung in EUR ab Lager oder Werk. Alle Notierungen sind freibleibend.Dies gilt nicht für die Internetplattform ebay !!! Bei Anlieferung durch uns berechnen wir anteilige Anfuhrkosten, Maßgeblich sind stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der z.Zt. gültigen Mehrwertsteuer.
III. Lieferung, Lieferzeitverzögerung und Abnahme
- Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen entbinden uns von der Einhaltung vereinbarter Liefertermine für die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung.
- Verweigert der Käufer grundlos die Abnahme des Liefergegenstandes, so können wir dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehnen.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des jeweiligen Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
IV. Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung
- Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir ein Skonto von 2 % sofern der Rechnungsbetrag EUR 30,00 übersteigt und der Käufer alle Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt hat. Ist mit dem Käufer Zahlung im Lastschriftverfahren vereinbart, so gelten besondere Bedingungen, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.
- Vertreter oder sonstige Mitarbeiter sind nicht inkassoberechtigt. Zahlungen an diese Personen befreien insofern nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber uns.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
- Bei Zielüberschreitung berechnen wir Zinsen in Höhe der uns bei Kreditaufnahme in Rechnung gestellten Zinsen, mindestens jedoch 2 % über dem Bundesbankdiskontsatz.
- Kommt der Käufer mit der Zahlung – bei Vereinbarung von Teilzahlung mit zwei aufeinanderfolgenden Raten – in Verzug, so können wir unbeschadet unsere Rechte aus Abschnitt VI dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wählen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so gilt Abschnitt III 2. Satz 4 entsprechend.
- Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofern zur Zahlung fällig, wenn
a) der Käufer, der nicht ins Handelsregister eingetragen ist, mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.
b) der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Konkursverfahren beantragt worden ist.
- Gegenüber unseren Forderungen kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückhaltungs- oder ein anderes Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen.
V. Gewährleistung und Haftung
- Ist der Liefergegenstand nachweislich mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, liefern wir unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz. Ist zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit die Einsendung des Liefergegenstandes an das Lieferwerk erforderlich, so erfolgt die Nachlieferung unter dem Vorbehalt, das die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes durch das Lieferwerk bestätigt wird. Die Ersatzlieferung erfolgt in einem solchen Fall nur gegen Rechnungsstellung.
Die Unmöglichkeit mehrfacher Fehlschlägen oder unzumutbarer Verzögerung der Ersatzlieferung kann der Käufer seinerseits in Ansehung des mangelhaften Artikels wandeln. Weitgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit Datum der Lieferung.
- Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichchtung durch uns bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährungsleistungsansprüche gegenüber uns aus.
- Die vorstehenden Regelungen (1-3) gelten nicht für Gebrauchsartikel, die unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert werden.
- Bei allen Einsendungen oder Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) beizufügen. Die aus Anlaß einer nicht gerechtfertigten Mängelrüge erwachsenen Transportkosten trägt der Käufer.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die wir aus unseren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer haben.
- Der Käufer ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt bekannt zugeben. Der Käufer darf von uns gelieferte Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten. Erlischt der Eigentumsvorbehalt, insbesondere durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung u.s.w., so treten an die Stelle des Eigentumsvorbehaltes alle dem Käufer zustehenden Forderungen, Nebenrechte und Sicherheiten aus der Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung u.s.w. Derartige Forderungen, Nebenrechte und Sicherheiten gelten in einem solchen Fall als an uns abgetreten.
- Der Käufer ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeitigen Widerruf für uns einzuziehen, Diese Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verzug des Käufers entfällt diese Einzugsermächtigung ohne Widerruf. Hat der Käufer mit Dritten Abtretungsverbote vereinbart, so ist uns dieses sofort schriftlich anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung der Rechte gegen die Abnehmer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln.
- Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
- Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Liefergangstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften als Rücktritt, es sei denn, der Käufer ist als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen.
- Verlangen wir Herausgabe des Liefergegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluß von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhen auf dem Liefervertrag – verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich an uns herauszugeben. Für den Fall seines Zahlungsverzuges gestattet uns der Verkäufer unwiderruflich, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten oder sonstiger mit dem Vertrage zusammenhängender Forderungen von uns gutgebracht.
- Die gelieferten Gegenstände bleiben solange unser Eigentum, bis uns keinerlei Forderungen mehr aus der gesamten Geschäftsverbindung zusteht. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Geht das Eigentum an der Wer durch die Verarbeitung unter, so überträgt uns der Besteller schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach Abs. 1 das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand. Er stellt diesen Gegenstand insoweit unentgeltlich für uns her. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen Waren verarbeitet, so steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren. Der Besteller verwahrt den durch die Verarbeitung der Waren entstehenden Gegenstand unentgeltlich für uns.
In den Fällen der Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware wird im voraus vereinbart, dass der Eigentumsvorbehalt im vorgenannten Verhältnis auf uns übergeht und die Ware vom Besteller unentgeltlich verwahrt wird.
Der Besteller darf die gelieferte Ware oder den aus der Verarbeitung entstandenen Gegenstand jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterveräußern. Schon jetzt tritt uns der Besteller alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Abs1.
Der Besteller ist berechtigt und verpflichtet, die uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, erlischt die Einziehungsermächtigung auch ohne ausdrücklichen Widerruf. Auf unser Verlangen hat der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.
Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und ?abtretungen sind unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte sind wir hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Besteller die ihm aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen nicht ein, so wird die gesamte noch offenstehende Schuld sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und Zurücknahme der Verkauften Sache sowie die Pfändung durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
Übersteigt die uns eingeräumte Sicherheit den Wert unserer Forderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. |