AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
2. Bestellungen oder Aufträge sind für den Käufer bindend; der Kaufvertrag kommt nach unserer Wahl durch Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande.
II. Angebot u. Lieferumfang
1. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar ist.
2. Eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernehmen wir ggf. nur ausdrücklich im Einzelfall, nicht aber auf Grund des Inhaltes von Prospekten, Produktbeschreibungen, technischen Daten und anderen Drucksachen und Informationen. Es sind ausschließlich Normen, Qualitätsanforderungen und Grenzwertvorgaben anzuwenden die für die Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben.
III. Preise u. Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung.
Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, dann werden die am Versandtag geltenden Preise des Verkäufers berechnet; diese müssen § 315 BGB entsprechen und das bisherige Verhältnis des ursprünglich vereinbarten Preises zu den dem Verkäufer entstehenden Kosten berücksichtigen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3. Bestehen auf Grund von Tatsachen, die dem Verkäufer erst nach Vertragsschluss bekannt werden, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers, so ist der Verkäufer berechtigt Vorkasse oder entsprechende Sicherheit zu verlangen. Leistet der Käufer trotz Fristsetzung unter Androhung, Leistungen des Käufers nach Ablauf der Frist abzulehnen, weder Vorkasse noch Sicherheit oder verweigert er sie endgültig, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
4. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
5. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
6. Die Forderungen des Verkäufers werden auch im Falle der Gewährung von Zahlungsfristen unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn der Käufer schuldhaft Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Tatsachen eintreten die begründete Zweifel an Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen.
7. Der Käufer darf gegen Ansprüche des Verkäufers nicht aufrechnen, es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte Anspruch sei unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Unternehmen dürfen gegenüber Ansprüchen des Verkäufers ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der ihnen zu Grunde liegende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus §§ 369 bis 372 HGB.
IV. Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich -innerhalb eines Verzuges- angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind und den Verkäufer kein Verschulden trifft.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis zur Lieferung bestehenden Vertragspflicht des Käufers voraus.
V. Gefahrübergang und Transport:
1. Versandwege und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahr des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und auf Kosten des Käufers versichert.
2. Ist der Käufer Unternehmer, geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werk, die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer die Versandkosten übernommen hat.
3. Ist der Käufer Unternehmer und verzögert sich der Versand infolge eines Umstandes, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind auch dann, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Verkäufer Forderungen gegenüber dem Käufer in laufender Rechnung bucht (Kontokorrent - Vorbehalt).
1.2 Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.
1.3 Die Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgt für den Verkäufer. Dieser erwirbt das Eigentum an der neuen Sache; der Käufer verwahrt diese für den Käufer.
1.4 Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Werk des Liefergegenstandes im Verhältnis zu dem Werk der mit diesem vermischten oder verbundenen Waren im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht.
1.5 Erwirbt der Verkäufer in den Fällen 1.3 oder 1.4 neues Eigentum, so überträgt er dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung seiner in Ziff. 1.1. genannten Forderung auf den Käufer.
1.6 Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus diesem durch Be- oder Verarbeitung herstellten Ware schon jetzt an den Verkäufer ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, in denen der Verkäufer durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers an der veräußerten Ware entspricht, an den Verkäufer ab. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehen, zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil des gelieferten Gegenstandes entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Verkäufer ab.
1.7 Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem Verkäufer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Verkäufer die Abtretungsanzeige auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Verkäufer die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Wert, der für den Käufer bestehenden Sicherheiten, die Forderung insgesamt um mehr als 30 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahr verpflichtet.
2. Für Käufer gilt:>/br>
2.1 Beabsichtigt der Käufer nicht den sofortigen berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangt der Verkäufer die Versicherung, hat der Käufer die dem Verkäufer gehörenden Waren auf dessen Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
2.2 Tritt der Verkäufer wegen vom Käufer zu vertretenden vertragswidrigen Verhaltens vom Kaufvertrag zurück, so ist der Käufer verpflichtet, u.a. die Kosten der Rücknahme, der Verwertung des Liefergegenstandes, sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
2.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer für den entstandenen Ausfall.
2.4 Im Falle des Bestehend oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars verpflichtet sich der Käufer, die Eigentumsrechte des Verkäufers an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
VII. Gewährleistung und Mängelrüge
1. Der Verkäufer leistet für den Liefergegenstand Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:
2 Der Verkauf gebrauchter, beweglicher Liefergegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
3 Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln an beweglichen, neu herstellten Liefergegenständen verjähren vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 4 in einem Jahr.
4. Die vorstehenden Regelungen über die Verjährungsfristen gelten nicht bei Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden (§ 438 I 1 BGB)
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung:
Schadensersatzsprüche des Käufers, gleich aus welchen Gründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, so weit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
- im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes
- nach dem Produkthaftungsgesetz oder
- bei sonstigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist der Anspruch
auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen des Parteien sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers. Dem Verkäufer steht es frei, am Gerichtsstand des Käufers zu klagen.
2. Ist der Käufer nicht Kaufmann, so gelten für Erfüllungsort und Gerichtsstand die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts. |