Lieferung und Lieferverzug
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen wie z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Angegebene Liefertermine unter Vorbehalt der Verfügbarkeit beim Lieferanten.
Konstruktions- und Formabweichungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderung des Lieferumfangs bleiben vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand für den vorgesehenen Zweck verwendet werden kann.
Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkaüfer aufgrund des Kaufvertrags zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die weiteren Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Pfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
Gewährleistung
Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit der Ersatzteile bzw. des Zubehörs während 6 Monaten.
Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern des Kaufgegenstandes (Nachbesserung).
Für die Abwickling gilt folgendes:
- Der Käufer kann Nachbesserungsansprüche beim Verkäufer geltend machen. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung anzuzeigen.
- Nachbesserungen haben nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung des Kaufgegenstandes zu erfolgen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
- Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.
Wenn ein Fehler nicht beseitigt werden kann, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
Die Gewährleistung umfaßt nicht die Beseitigung von Schäden, die dadurch entstanden sind, daß
- der Käufer einen Fehler nicht unverzüglich angezeigt hat oder nach Auffrderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
- der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben, oder
- der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist, oder
- in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder
- der Kaufgegenstand nicht ordnungsgemäß montiert worden ist, oder
- der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
Natürlicher Verschleiß sowie Tuningteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungspflicht.