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Monorex Natursteine |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Auftragsbestätigungen und aller Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers im Verkehr mit Vollkaufleuten und den ihnen Gleichbestellten, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
3. Naturstein unterliegt natürlichen Schwankungen hinsichtlich Farbe und Struktur, so dass dies kein Reklamationsgrund darstellt.
§ 2 Angebote, Preise, Lieferanten
1. Lieferfristen und -termine gelten mit einer Toleranz von 2 Wochen, sofern nicht ein Fixgeschäft ausdrücklich vereinbart ist.
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.
§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
1. Für Lieferungen des Verkäufers ist Erfüllungsort Gießen. Mit Einlagerung der Ware beim Kunden, auch bei abgesprochener Einlagerung auf einer Baustelle oder einem anderen Platz, geht die Gefahr auf den Käufer über.
2. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
3. Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von Ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 4 Zahlung
1. Der Kunde kann grundsätzlich per Vorkasse, Nachnahme oder Paypal zahlen. Maßgeblich sind nähere Angaben auf der Angebotsseite.
2. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 12 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich wiedersprochen wird.
§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, daß der Käufer alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat.
2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im sinne von § 459 Abs. 1 der Bürgerlichen Gesetzbuches liefert der Verkäufer Ersatz. In besonderen Fällen kann er statt dessen auch Wandlungen oder Minderung wählen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn , sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung (§4) aller, auch künftig entsehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden, jedoch nicht mehr, wenn der Käufer in Verzug ist. Der Käufer ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherungsübereignung berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
3. Jede Be- und Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Käufer erfolgt im Auftrag des Verkäufers, ohne daß dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit der Verkäufer nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften Eigentum oder Miteigentum erlangt, überträgt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt in Höhe des Wertes dem Verkäufer seiner Ware Miteigentum an dem ihn gehörenden Sachen oder Beständen und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer. Die neue Ware gilt als Vorbehaltsware im sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4. Der Käufer tritt alle Ansprüche an Dritte, die im Zusammenhang mit der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräußerung , Be- und Verarbeitung oder Einbau oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) entstehen zustehen, in Höhe des Rechnungswertes an den Verkäufer ab. Die Abtretung dienst der Sicherung aller Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer hat. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit möglichen Widerruf des Verkäufers einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf bei Verzug, Scheck- oder Wechselprotest sowie Zahlungseinstellung des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, seinem Schuldner die Abtretung anzuzeigen und bei diesem auf direkte Abrechnung mit dem Verkäufer hinzuwirken. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherungen diese Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach der Wahl des Verkäufers verpflichtet.
5. Über Zwangsvollsteckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6. Der Käufer ist bei Zahlungsverzug auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die der Durchsetzung der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers dienlich sind, insbesondere dem Verkäufer eine Aufstellung über die Vorbehaltsware und deren Verbleib zu erteilen. Der Käufer gestattet bei Zahlungsverzug dem Verkäufer die Abholung der Vorbehaltsware.
§ 7 Sonderstellungen und Rücknahme
1. Als Sonderstellungen gelten Waren, die vom Verkäufer nicht lagermüßig geführt werden. Diese sind vom Umtausch ausgeschlossen.
§ 8 Gerichtsstand
Bei allen Streitigkeiten aus dem Vertragverhältnis ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Gießen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch bei dem für den Käufer zuständigen Gericht seine Rechte zu verfolgen.