Verpackungsverordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen
(Verpackungsverordnung - VerpackV1) vom 21. August 1998
(BGBl. I S. 2379)
zuletzt geändert durch Art. 1 Dritte ÄndVO2 v. 24. 5. 2005 (BGBl. I S. 1407 vom
27.05.05)
Abschnitt I
Abfallwirtschaftliche Ziele, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
(1)
Diese Verordnung bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die
Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu
vermeiden; im übrigen wird der Wiederverwendung von Verpackungen, der stofflichen
Verwertung sowie den anderen Formen der Verwertung Vorrang vor der Beseitigung von
Verpackungsabfällen eingeräumt. Bis zum 30. Juni 2001 sollen von den gesamten
Verpackungsabfällen 65 Masseprozent verwertet und 45 Masseprozent stofflich verwertet
werden. Der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen sowie in ökologisch vorteilhaften
Einweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke soll durch diese Verordnung gestärkt
werden mit dem Ziel, einen Anteil von mindestens 80 vom Hundert zu erreichen. Die
Bundesregierung führt die notwendigen Erhebungen über die entsprechenden Anteile durch
und gibt die Ergebnisse jährlich im Bundesanzeiger bekannt. Die Bundesregierung prüft die
abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen der §§ 8 und 9 spätestens bis zum 1.
Januar 2010. Die Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer Prüfung gegenüber dem
Bundestag und dem Bundesrat.
§ 2 Anwendungsbereich
(1)
Die Verordnung gilt für alle im Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes in Verkehr gebrachten Verpackungen, unabhängig davon, ob sie in der
Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in
Haushaltungen oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie
bestehen.
(2)
Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an Verpackungen
oder die Entsorgung von Verpackungsabfällen oder die Beförderung von verpackten
Erzeugnissen oder von Verpackungsabfällen bestehen, bleiben diese unberührt.
(3)
Die Befugnis des Bundes, der Länder und Gemeinden, Dritte bei der Nutzung ihrer
Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher Straßen zur
Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Verpackungen:
Aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur
Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum
Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder
Endverbraucher weitergegeben werden.
2.
Verkaufsverpackungen:
Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher
anfallen.Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Verpackungen des
Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den
Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr
und Einwegbestecke.
3.
Umverpackungen:
Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet
werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor
Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.
4.
Transportverpackungen:
Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor
Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und
beim Vertreiber anfallen.
(2)
Getränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind geschlossene oder überwiegend
geschlossene Verpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die zum Verzehr als Getränke bestimmt sind,
ausgenommen Joghurt und Kefir.
(3)
Mehrwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die dazu
bestimmt sind, nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden.
Einwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die keine
Mehrwegverpackungen sind.
(4)
Ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind:
-
Getränkekartonverpackungen (Blockpackung, Giebelpackung)
-
Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen
-
Folien-Standbodenbeutel.
(5)
Verbundverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen aus
unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien, von denen keines einen
Masseanteil von 95 vom Hundert überschreitet.
(6)
Langlebige Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die dem
dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer
von mindestens fünf Jahren aufweist.
(7)
Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Stoffe und Zubereitungen, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem
Selbstbedienungsverbot nach § 4 der Chemikalienverbotsverordnung unterliegen würden;
2.
Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nr. 9 des Pflanzenschutzgesetzes, die
a)
als sehr giftig, giftig, ätzend, Brand fördernd oder hochentzündlich nach der
Gefahrstoffverordnung oder
b)
als gesundheitsschädlich nach und mit dem R-Satz R40, R62 oder R63 nach der
Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sind,
3.
Zubereitungen von Diphenylmethan-4,4-diisocyanat (MDI), soweit diese als
gesundheitsschädlich und mit dem R-Satz R42 nach der Gefahrstoffverordnung zu
kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden.
(8)
Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder
Erzeugnisse herstellt, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, und derjenige,
der Verpackungen in den Geltungsbereich der Verordnung einführt.
(9)
Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder
Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in
Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne
dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.
(10)
Als Einzugsgebiet des Herstellers oder Vertreibers ist das Gebiet des Landes anzusehen,
in dem die Waren in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(11)
Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn
gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher im Sinne dieser
Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen,
insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser,
Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen und Freiberufler sowie landwirtschaftliche
Betriebe und Handwerksbetriebe mit Ausnahme von Druckereien und sonstigen
Papier verarbeitenden Betrieben, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe,
Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-
Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
(12)
Restentleerte Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, deren
Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist.
Abschnitt II
Rücknahme-, Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten
§ 4 Rücknahmepflichten für Transportverpackungen
(1)
Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch
zurückzunehmen. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei
einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.
(2)
Die zurückgenommenen Transportverpackungen sind einer erneuten Verwendung oder
einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar ist (§ 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes), insbesondere für einen
gewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Bei
Transportverpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, ist
die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt.
§ 5 Rücknahmepflichten für Umverpackungen
(1)
Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten, sind verpflichtet, bei der Abgabe der
Waren an Endverbraucher die Umverpackungen zu entfernen oder dem Endverbraucher in der
Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände Gelegenheit zum
Entfernen und zur unentgeltlichen Rückgabe der Umverpackung zu geben. Dies gilt nicht,
wenn der Endverbraucher die Übergabe der Waren in der Umverpackung verlangt; in diesem
Fall gelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verkaufsverpackungen entsprechend.
(2)
Soweit der Vertreiber die Umverpackung nicht selbst entfernt, muss er an der Kasse durch
deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinweisen, dass der Endverbraucher in
der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände die Möglichkeit hat,
die Umverpackungen von der erworbenen Ware zu entfernen und zurückzulassen.
(3)
Der Vertreiber ist verpflichtet, in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle
gehörenden Gelände geeignete Sammelgefäße zur Aufnahme der Umverpackungen für den
Endverbraucher gut sichtbar und gut zugänglich bereitzustellen. Dabei ist eine
Getrennthaltung einzelner Wertstoffgruppen sicherzustellen, soweit dies ohne Kennzeichnung
möglich ist. Der Vertreiber ist verpflichtet, Umverpackungen einer erneuten Verwendung
oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 6 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen
(1)
Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte
Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe
unentgeltlich zurückzunehmen, einer Verwertung entsprechend den Anforderungen in
Nummer 1 des Anhangs I zuzuführen und die Anforderungen nach Nummer 2 des Anhangs I
zu erfüllen. Die Anforderungen an die Verwertung können auch durch eine erneute
Verwendung oder Weitergabe an Vertreiber oder Hersteller nach Absatz 2 erfüllt werden. Der
Vertreiber muss den privaten Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare
Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit nach Satz 1 hinweisen. Die Verpflichtung nach
Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe und auf Verpackungen
solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Für Vertreiber mit einer
Verkaufsfläche von weniger als 200 m2 beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die
Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Im Versandhandel ist die
Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum
Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die
Rückgabemöglichkeit hinzuweisen. Soweit Verkaufsverpackungen nicht bei privaten
Endverbrauchern anfallen, können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe
und die Kostenregelung getroffen werden. Soweit Vertreiber die Verpflichtungen nach Satz 1
nicht durch Rücknahme an der Abgabestelle erfüllen, haben sie diese durch ein System nach
Absatz 3 sicherzustellen. Für Vertreiber von Verpackungen, für die die Möglichkeit einer
Beteiligung an einem System nach Absatz 3 nicht besteht, gelten abweichend von Satz 1 die
Verwertungsanforderungen nach § 4 Abs. 2 entsprechend.
(2)
Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die nach Absatz 1 von Vertreibern
zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich
zurückzunehmen, einer Verwertung entsprechend den Anforderungen in Nummer 1 des
Anhangs I zuzuführen und die Anforderungen nach Nummer 2 des Anhangs I zu erfüllen. Die
Anforderungen an die Verwertung können auch durch eine erneute Verwendung erfüllt
werden. Die Verpflichtungen nach Satz 1 beschränken sich auf Verpackungen der Art, Form
und Größe sowie auf Verpackungen solcher Waren, welche die jeweiligen Hersteller und
Vertreiber in Verkehr bringen. Absatz 1 Satz 8 bis 10 gilt entsprechend.
(3)
Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen bei Verpackungen, für die sich
der Hersteller oder Vertreiber an einem System beteiligt, das flächendeckend im
Einzugsgebiet des nach Absatz 1 verpflichteten Vertreibers eine regelmäßige Abholung
gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in
ausreichender Weise gewährleistet und die im Anhang I genannten Anforderungen erfüllt. Ein
System (Systembetreiber, Antragsteller) nach Satz 1 hat die in sein System eingebrachten
Verpackungen einer Verwertung entsprechend den Anforderungen in Nummer 1 des Anhangs
I zuzuführen und die Anforderungen nach den Nummern 3 und 4 des Anhangs I zu erfüllen.
Die Beteiligung an einem System nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde auf Verlangen
nachzuweisen. Das System nach Satz 1 ist auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich es eingerichtet wird,
abzustimmen. Die Abstimmung hat zwischen dem Systembetreiber und dem öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger schriftlich zu erfolgen. Die Abstimmung ist Voraussetzung für
die Feststellung nach Satz 11. Die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind
dabei besonders zu berücksichtigen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die
Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung und Sortierung von
Materialien der im Anhang zu dieser Verordnung genannten Art erforderlich sind, gegen ein
angemessenes Entgelt verlangen. Die Abstimmung darf der Vergabe von
Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb (Anhang I Nummer 3 Abs. 3 Nr. 2) nicht
entgegenstehen. Der Systembetreiber ist verpflichtet, sich an den Kosten der öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch Abfallberatung für sein System und
durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen für die
Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen entstehen. Die für die Abfallwirtschaft zuständige
oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde stellt auf Antrag des
Systembetreibers fest, dass ein System nach Satz 1 flächendeckend eingerichtet ist. Die
Feststellung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die
erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch
während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen. Sie ist öffentlich bekannt
zugeben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.
(4)
Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung nach Absatz 3 Satz 11 widerrufen, sobald
und soweit sie feststellt, dass die in Absatz 3 Satz 1 genannten Anforderungen nicht
eingehalten werden. Sie gibt den Widerruf ebenfalls öffentlich bekannt. Der Widerruf ist auf
Verpackungen bestimmter Materialien zu beschränken, soweit nur für diese die im Anhang I
zu dieser Verordnung genannten Verwertungsquoten nicht erreicht werden. Die Absätze 1
und 2 finden am ersten Tage des auf die Bekanntgabe des Widerrufs folgenden sechsten
Kalendermonats Anwendung. Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung nach Absatz 3
Satz 11 ferner widerrufen, sobald und soweit sie feststellt, dass der Betrieb des Systems
eingestellt ist. Die Absätze 1 und 2 finden in diesem Fall zwei Monate nach Bekanntgabe des
Widerrufs Anwendung.
(5)
Diese Vorschrift gilt für Vertreiber von Serviceverpackungen, die in Ladengeschäften des
Lebensmittelhandwerks abgegeben werden, mit der Maßgabe, dass Nummer 2 Abs. 1 des
Anhangs I keine Anwendung findet. Die Vorschrift gilt nicht für Verkaufsverpackungen
schadstoffhaltiger Füllgüter. Nummer 4 Abs. 1 des Anhangs I bleibt unberührt.
(6)
Hersteller und Vertreiber von langlebigen Verkaufsverpackungen haben bis zum 31.
Dezember 1998 der zuständigen Behörde ein schlüssiges Konzept vorzulegen, in dem sie
darstellen, welche Maßnahmen sie ergreifen werden, damit die von ihnen in Verkehr
gebrachten Verpackungen nach Gebrauch ihnen oder einem beauftragten Dritten zurückgegeben werden.
§ 7 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
(1)
Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind
verpflichtet, bis zum 1. Januar 2000 durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass
gebrauchte, restentleerte Verpackungen vom Endverbraucher in zumutbarer Entfernung
unentgeltlich zurückgegeben werden können. Sie müssen den Endverbraucher durch deutlich
erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch
andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen. Soweit
Verkaufsverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, können abweichende
Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden.
(2)
Die zurückgenommenen Verpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer
Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(3)
Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind
verpflichtet, die Anforderungen nach Nummer 2 Abs. 1 Satz 1 bis 5 des Anhangs I
entsprechend zu erfüllen. Die Dokumentation ist der Behörde, auf deren Gebiet der Hersteller
oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. Nummer 2 Abs. 1 Satz 11 und 12 des
Anhangs I gelten entsprechend.