| | | Marke anmelden & Namen schützen durch Markenanwalt  | EUR 235,00 | Versand:Kostenlos | | Restzeit:25T 3Std 33Min | | |
|
|
|
|
| | | Marke anmelden & europaweit schützen durch Markenanwalt  | EUR 389,00 | Versand:Kostenlos | | Restzeit:25T 3Std 36Min | | |
|
|
|
|
|  |
|
|
- Worin unterscheiden sich die
Markenanmeldepakete Basic, Komfort, Professionell?
Basic, Komfort und Professionell unterscheiden sich im Umfang der Recherche
nach bestehenden älteren Kennzeichen.
|
Basic |
1. Recherche
nach bestehenden identischen eingetragenen deutschen, europäischen und
international registrierten Wortmarken;
2. Recherche nach identischen im deutschen Handelsregister
eingetragenen geschäftlichen Bezeichnungen.
Das Paket wird zur individuellen Kombination mit den Paketen
"Ähnlichkeitsrecherche" oder "Kurzgutachten" empfohlen. |
|
Komfort |
1. wie Basic und
zusätzlich folgende Recherchen:
Recherche nach bestehenden ähnlichen eingetragenen deutschen, europäischen
und international registrierten Wortmarken in 3 Klassen nach der
Nizza-Klassifikation.
2. weitere Zusatzleistungen gegenüber Basic
a.) Anteilige Kostenerstattung, falls von der Anmeldung abgeraten und die
Anmeldung deshalb nicht ausgebracht wird.
b.) Individuelle anwaltliche Beratung und Empfehlungen im Anmeldeprozess. |
|
Professionell |
1. wie Basic und
zusätzlich folgende Recherchen nach identischen und ähnlichen:
a.) bestehenden eingetragenen deutschen, europäischen und international
registrierten Wortmarken in 3 Klassen nach der Nizza-Klassifikation.
b.) im deutschen Handelsregister eingetragenen Firmen,
c.) Domains im Bestand der Top-Level-Domain .de und den generischen
Top-Level-Domains .com, .net., .info, .org
d.) sonstigen benutzten Kennzeichen (Benutzungsrecherche) in aktuellen und
zuverlässigen Verzeichnissen und Datenbanken (z.B. Branchenverzeichnissen,
Lieferanten-, Aussteller- und Produktlisten), die medienübergreifend (online
und offline) abgeprüft werden.
2. weitere Zusatzleistungen gegenüber Basic
a.) Anteilige Kostenerstattung, falls von der Anmeldung abgeraten und die
Anmeldung deshalb nicht ausgebracht wird.
b.) Individuelle anwaltliche Beratung und Empfehlungen im Anmeldeprozess. |
- Welches Markenanmeldepaket ist für
mich geeignet?
Die Antwort auf diese Frage ist im Ergebnis eine
betriebswirtschaftliche Abwägung. Aus juristischer Sicht ist der
"sicherste Weg" und damit das Anmeldepaket "Professionell" zu empfehlen.
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist der "sicherste Weg" jedoch nicht
immer zugleich der "sinnvollste Weg". Bei der Auswahl sollten deshalb folgende
Kriterien berücksichtigt werden:
Bei reinen Wortmarken wird zur Vermeidung von Kollisionen mit älteren zur
Verwechslung geeigneter ähnlicher Marken und identischen geschäftlichen
Bezeichnungen dringend das Paket Komfort empfohlen. Nur so kann der Bestand
der Marke nach Eintragung mit einem vertretbaren Restrisiko sichergestellt
werden.
Bei kombinierten Wort-/Bildmarken sollte das Paket Komfort +
Bildmarkenrecherche beauftragt werden.
Bei reinen Bildmarken sollte das Paket Basic + Bildmarkenrecherche
beauftragt werden.
Eine Recherche nach ähnlichen geschäftlichen Bezeichnungen und anderen
Kennzeichen ist jedoch auch in den Komfort-Paketen nicht enthalten.
Bei erheblichen Werbeaufwendungen in die Marke sollten die Risiken für
den Bestand der Marke auf ein Minimum reduziert werden. Hierzu dient das
Anmeldepaket Professionell. Dessen Beauftragung ist aus wirtschaftlicher
Sicht immer dann sinnvoll, wenn neben den reinen Anmeldekosten erhebliche
Investitionen in die Marke wie für Corporate Identity, Anzeigen oder Radio-
und TV-Werbung geplant sind. Denn im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme
aus einem älteren Kennzeichen wären nicht nur die Anmeldekosten,
sondern neben der Erstattung der gegnerischen Rechtsverfolgungskosten auch die
gesamten Werbeaufwendungen vollständig verloren.
Sind nur geringe Werbeaufwendungen für die Marke vorgesehen, kann im
Einzelfall das Paket Basic ausreichend sein. Das ist dann der Fall, wenn die
Recherchekosten bei der Anmeldung höher sind als die Summe aus Anmeldekosten
plus Erstattung der gegnerischen Rechtsverfolgungskosten im Falle der
Inanspruchnahme aus einem älteren Kennzeichen und der Bestand der Marke nicht
zwingend notwendig ist.
Beispiele hierfür: Die Marke wird nur aus Marketinggründen angemeldet, um das
® - Symbol führen zu dürfen. Die Marke wird nur als reine Vorsichtsmaßnahme
zur besseren Verteidigung gegen Marken- und Domaingrabber angemeldet.
- Welche Kosten entstehen bei
Inanspruchnahme aus einem älteren Kennzeichen?
Der Inhaber einer älteren identischen oder zur Verwechslung geeigneten
ähnlichen Marke kann gegen die Anmeldung der jüngeren Marke
a.) beim Markenamt innerhalb von drei Monaten nach
Veröffentlichung der Markeneintragung Widerspruch einlegen sowie
b.) vor Gericht innerhalb von fünf Jahren ab Kenntnis der
Markenbenutzung auf Unterlassen der Markenbenutzung und Markenlöschung klagen.
Inhaber anderer älterer Kennzeichen wie geschäftlicher Bezeichnungen, Titel etc. können
gegen deutsche Marken dagegen nur vor Gericht auf
Unterlassen und Löschung klagen. Gegen europäische Gemeinschaftsmarken
ist auch in diesen Fällen der Widerspruch vor dem Markenamt zulässig.
In den Fällen der reinen Anmeldung ohne tatsächliche Benutzung der jüngeren
Marke entstehen üblicherweise folgende Kosten:
Im deutschen Widerspruchsverfahren trägt der Widerspruchsteller seine Kosten
grundsätzlich allein. Das Markenamt kann in Ausnahmefällen eine davon
abweichende Entscheidung treffen, wenn der Anmelder der jüngeren Marke
schuldhaft handelt. Das ist beispielsweise beim Markengrabbing (bösgläubige
Anmeldung) der Fall. Darüber hinaus hat der Anmelder der jüngeren Marke nur
seine eigenen Kosten der Rechtsverteidigung zu tragen. Anwaltszwang besteht
dabei nicht. Wird nach Eingang des Widerspruchs auf die jüngere Marke
verzichtet, fallen in der Regel keine Kosten an.
Vor der gerichtlichen Inanspruchnahme wird der Inhaber des älteren
Kennzeichens in der Regel zunächst eine außergerichtliche Abmahnung
aussprechen. Ohne eine Abmahnung riskiert er, die Kosten des gerichtlichen
Verfahrens auch im Falle einer begründeten Klage selbst tragen zu müssen. Denn
der Anmelder der jüngeren Marke hat dann "keinen Anlass zur Klage gegeben". Die
Kosten der außergerichtlichen Abmahnung sind zu erstatten, wenn die jüngere
Marke die Rechts an dem älteren Kennzeichen tatsächlich verletzt. Die
Rechtsanwaltskosten für eine solche Abmahnung berechnen sich regelmäßig aus
einem Streitwert von 50.000,00 EUR (bei bekannten Marken auch höher) und
betragen damit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt 1.359,80 EUR.
Soweit der Anmelder der jüngeren Marke die geforderte Unterlassungserklärung
abgibt, bleibt es in der Regel bei diesen Kosten. Hinzu kämen jedoch die
Kosten für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwaltes für das Prüfen der
Abmahnung.
Sofern die
Abmahnung unter Mitwirkung eines Patentanwaltes ausgesprochen
wurde, fallen die
vorgenannten Kosten zweifach an, mithin in Höhe von insgesamt 2.719,60 EUR.
Vor Gericht besteht in Kennzeichenstreitsachen Anwaltszwang. Das
Prozesskostenrisiko für den Fall des vollständigen Unterliegens beträgt bei
einem üblichen Streitwert von 50.000,00 EUR allein in der ersten Instanz für
zwei Rechtsanwälte und Gerichtskosten 6.656,00 EUR. Hinzu kommen im Einzelfall
die Kosten eines mitwirkenden Patentanwaltes und einer etwaigen
Beweisaufnahme.
Bei tatsächlicher Benutzung der Marke ist zusätzlich Schadenersatz zu
leisten. Dieser kann wahlweise nach drei verschiedenen Methoden berechnet
werden:
a.) Dem Ersatz des entgangenen Gewinns,
b.) der Herausgabe des Verletzergewinns oder
c.) dem Ersatz des Lizenzschadens.
In der Praxis wird üblicherweise der Ersatz des Lizenzschadens gewählt.
Hierbei ist der Betrag zu erstatten, der marktüblich für eine entsprechende
Lizenz hätte gezahlt werden müssen. Als Faustregel kann mit 5 % des unter der
Marke getätigten Umsatzes zzgl. Zinsen gerechnet werden.
|
|