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 Kanzlei markenrecht.EU

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 Willkommen im Kanzlei-Shop. Hier können Sie schnell und kostentransparent Mandate mit standartisierten Leistungspaketen des gewerblichen Rechtsschutzes zum Festpreis erteilen. Die Rechtsdienstleistungen werden von einem spezialisierten Rechtsanwalt für Markenrecht und Designrecht erbracht.
markenrecht.EU ist eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in Berlin im Bereich gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Die Kanzlei berät zu Fragen des Markenschutzes, Designschutzes sowie sonstigen Leistungsschutzrechten und übernimmt damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbesorgungen wie Markenanmeldung, Geschmacksmusteranmeldung sowie die außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung von Schutzrechten. Für die erfolgreiche Markenameldung empfiehlt die Kanzlei, in folgenden drei Schritten vorzugehen: 1. Markenrecherche, 2. Bewerten des Kollisionsrisikos, 3. Markenanmeldung.

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  1. Worin unterscheiden sich die Markenanmeldepakete Basic, Komfort, Professionell?

    Basic, Komfort und Professionell unterscheiden sich im Umfang der Recherche nach bestehenden älteren Kennzeichen.
     
    Basic 1. Recherche nach bestehenden identischen eingetragenen deutschen, europäischen und international registrierten Wortmarken;

    2. Recherche nach identischen im deutschen Handelsregister eingetragenen geschäftlichen Bezeichnungen.

    Das Paket wird zur individuellen Kombination mit den Paketen "Ähnlichkeitsrecherche" oder "Kurzgutachten" empfohlen.
    Komfort 1. wie Basic und zusätzlich folgende Recherchen:

    Recherche nach bestehenden ähnlichen eingetragenen deutschen, europäischen und international registrierten Wortmarken in 3 Klassen nach der Nizza-Klassifikation.


    2. weitere Zusatzleistungen gegenüber Basic

    a.) Anteilige Kostenerstattung, falls von der Anmeldung abgeraten und die Anmeldung deshalb nicht ausgebracht wird.   

    b.) Individuelle anwaltliche Beratung und Empfehlungen im Anmeldeprozess.
    Professionell 1. wie Basic und zusätzlich folgende Recherchen nach identischen und ähnlichen:

    a.) bestehenden eingetragenen deutschen, europäischen und international registrierten Wortmarken in 3 Klassen nach der Nizza-Klassifikation.

    b.) im deutschen Handelsregister eingetragenen Firmen,

    c.) Domains im Bestand der Top-Level-Domain .de und den generischen Top-Level-Domains .com, .net., .info, .org

    d.) sonstigen benutzten Kennzeichen (Benutzungsrecherche) in aktuellen und zuverlässigen Verzeichnissen und Datenbanken (z.B. Branchenverzeichnissen, Lieferanten-, Aussteller- und Produktlisten), die medienübergreifend (online und offline) abgeprüft werden.

    2. weitere Zusatzleistungen gegenüber Basic

    a.) Anteilige Kostenerstattung, falls von der Anmeldung abgeraten und die Anmeldung deshalb nicht ausgebracht wird.   

    b.) Individuelle anwaltliche Beratung und Empfehlungen im Anmeldeprozess.

 

  1. Welches Markenanmeldepaket ist für mich geeignet?

    Die Antwort auf diese Frage ist im Ergebnis eine betriebswirtschaftliche Abwägung. Aus juristischer Sicht ist der "sicherste Weg" und damit das Anmeldepaket "Professionell" zu empfehlen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist der "sicherste Weg" jedoch nicht immer zugleich der "sinnvollste Weg". Bei der Auswahl sollten deshalb folgende Kriterien berücksichtigt werden:

    Bei reinen Wortmarken
    wird zur Vermeidung von Kollisionen mit älteren zur Verwechslung geeigneter ähnlicher Marken und identischen geschäftlichen Bezeichnungen dringend das Paket Komfort empfohlen. Nur so kann der Bestand der Marke nach Eintragung mit einem vertretbaren Restrisiko sichergestellt werden.

    Bei kombinierten Wort-/Bildmarken sollte das Paket Komfort + Bildmarkenrecherche beauftragt werden.

    Bei reinen Bildmarken sollte das Paket Basic + Bildmarkenrecherche beauftragt werden.

    Eine Recherche nach ähnlichen geschäftlichen Bezeichnungen und anderen Kennzeichen ist jedoch auch in den Komfort-Paketen nicht enthalten.

    Bei erheblichen Werbeaufwendungen in die Marke sollten die Risiken für den Bestand der Marke auf ein Minimum reduziert werden. Hierzu dient das Anmeldepaket Professionell. Dessen Beauftragung ist aus wirtschaftlicher Sicht immer dann sinnvoll, wenn neben den reinen Anmeldekosten erhebliche Investitionen in die Marke wie für Corporate Identity, Anzeigen oder Radio- und TV-Werbung geplant sind. Denn im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme aus einem älteren Kennzeichen wären nicht nur die Anmeldekosten, sondern neben der Erstattung der gegnerischen Rechtsverfolgungskosten auch die gesamten Werbeaufwendungen vollständig verloren.

    Sind nur geringe Werbeaufwendungen für die Marke vorgesehen, kann im Einzelfall das Paket Basic ausreichend sein. Das ist dann der Fall, wenn die Recherchekosten bei der Anmeldung höher sind als die Summe aus Anmeldekosten plus Erstattung der gegnerischen Rechtsverfolgungskosten im Falle der  Inanspruchnahme aus einem älteren Kennzeichen und der Bestand der Marke nicht zwingend notwendig ist.
    Beispiele hierfür: Die Marke wird nur aus Marketinggründen angemeldet, um das ® - Symbol führen zu dürfen. Die Marke wird nur als reine Vorsichtsmaßnahme zur besseren Verteidigung gegen Marken- und Domaingrabber angemeldet.

 

  1. Welche Kosten entstehen bei Inanspruchnahme aus einem älteren Kennzeichen?

    Der Inhaber einer älteren identischen oder zur Verwechslung geeigneten ähnlichen Marke kann gegen die Anmeldung der jüngeren Marke
    a.) beim Markenamt innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Markeneintragung Widerspruch einlegen sowie
    b.) vor Gericht innerhalb von fünf Jahren ab Kenntnis der Markenbenutzung auf Unterlassen der Markenbenutzung und Markenlöschung klagen.

    Inhaber anderer älterer Kennzeichen wie geschäftlicher Bezeichnungen, Titel etc. können gegen deutsche Marken dagegen nur vor Gericht auf Unterlassen und Löschung klagen. Gegen europäische Gemeinschaftsmarken ist auch in diesen Fällen der Widerspruch vor dem Markenamt zulässig.

    In den Fällen der reinen Anmeldung ohne tatsächliche Benutzung der jüngeren Marke entstehen üblicherweise folgende Kosten:

    Im deutschen Widerspruchsverfahren trägt der Widerspruchsteller seine Kosten grundsätzlich allein. Das Markenamt kann in Ausnahmefällen eine davon abweichende Entscheidung treffen, wenn der Anmelder der jüngeren Marke schuldhaft handelt. Das ist beispielsweise beim Markengrabbing (bösgläubige Anmeldung) der Fall. Darüber hinaus hat der Anmelder der jüngeren Marke nur seine eigenen Kosten der Rechtsverteidigung zu tragen. Anwaltszwang besteht dabei nicht. Wird nach Eingang des Widerspruchs auf die jüngere Marke verzichtet, fallen in der Regel keine Kosten an.

    Vor der gerichtlichen Inanspruchnahme wird der Inhaber des älteren Kennzeichens in der Regel zunächst eine außergerichtliche Abmahnung aussprechen. Ohne eine Abmahnung riskiert er, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auch im Falle einer begründeten Klage selbst tragen zu müssen. Denn der Anmelder der jüngeren Marke hat dann "keinen Anlass zur Klage gegeben". Die Kosten der außergerichtlichen Abmahnung sind zu erstatten, wenn die jüngere Marke die Rechts an dem älteren Kennzeichen tatsächlich verletzt. Die Rechtsanwaltskosten für eine solche Abmahnung berechnen sich regelmäßig aus einem Streitwert von 50.000,00 EUR (bei bekannten Marken auch höher) und betragen damit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt 1.359,80 EUR. Soweit der Anmelder der jüngeren Marke die geforderte Unterlassungserklärung abgibt, bleibt es in der Regel bei diesen Kosten. Hinzu kämen jedoch die Kosten für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwaltes für das Prüfen der Abmahnung.

    Sofern die Abmahnung unter Mitwirkung eines Patentanwaltes ausgesprochen wurde, fallen die vorgenannten Kosten zweifach an, mithin in Höhe von insgesamt 2.719,60 EUR.

    Vor Gericht besteht in Kennzeichenstreitsachen Anwaltszwang. Das Prozesskostenrisiko für den Fall des vollständigen Unterliegens beträgt bei einem üblichen Streitwert von 50.000,00 EUR allein in der ersten Instanz für zwei Rechtsanwälte und Gerichtskosten 6.656,00 EUR. Hinzu kommen im Einzelfall die Kosten eines mitwirkenden Patentanwaltes und einer etwaigen Beweisaufnahme.

    Bei tatsächlicher Benutzung der Marke ist zusätzlich Schadenersatz zu leisten. Dieser kann wahlweise nach drei verschiedenen Methoden berechnet werden:
    a.) Dem Ersatz des entgangenen Gewinns,
    b.) der Herausgabe des Verletzergewinns oder
    c.) dem Ersatz des Lizenzschadens.
    In der Praxis wird üblicherweise der Ersatz des Lizenzschadens gewählt. Hierbei ist der Betrag zu erstatten, der marktüblich für eine entsprechende Lizenz hätte gezahlt werden müssen. Als Faustregel kann mit 5 % des unter der Marke getätigten Umsatzes zzgl. Zinsen gerechnet werden.