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Auto-Auer Mercedes Teile-Verkauf & Reparaturen
- zu den Garantiebedingungen - Allgemeine Geschäftsbedingungen für
den Verkauf von Teilen und Aggregatender Diverser Marken für den
Ersatzbedarf sowie von Kraftfahrzeug-Zubehör
– Verkaufsbedingungen Teile –
I. Vertragsgegenstand
1. Die Verkaufsbedingungen Teile gelten sowohl für neue als auch
gebrauchte Teile sowie Teile zweiter Wahl.
2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
II. Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Lieferwerk oder ab
Niederlassung des Verkäufers, die den Kaufgegenstand liefert
(Kaufpreis). Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt in jedem
Fall der am Tag der Lieferung gültige (Listen-) Preis des Verkäufers,
zuzüglich Umsatzsteuer als Kaufpreis. Verpackung und Versendung sowie
sonstige vereinbarte Nebenleistungen, insbesondere Transportversicherung,
werden zusätzlich berechnet.
2. Die Berechnung eines Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus,
dass das getauschte Aggregat oder Teil komplett ist, das heißt dem
Lieferumfang des aufgearbeiteten Aggregats oder Teils entspricht, und
dass es keinen Gewaltschaden (z. B. durch Unfall, Frost oder Brand) aufweist.
3. Spezialverpackungen werden zu den vom Verkäufer jeweils generell
für die einzelnen Verpackungsmittel festgesetzten Rücknahmepreisen
zurückgenommen.
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
2. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen
aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes
Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern
die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen
zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon
unberührt.
2. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie
Änderungen des Lieferumfangs bleiben während der Lieferzeit
vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung
der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung
oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können
allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum
Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf
Verlangen des Käufers ist der Verkäufer nach seiner Wahl für
Teile des Kaufgegenstandes zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt insoweit
verpflichtet, als der Wert des Kaufgegenstandes sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen um 20% übersteigt
und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über
den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung
einräumen.
VI. Sachmangel
1.
a) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln neuer Teile
von Personenkraftwagen verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, soweit nicht in den
folgenden Absätzen etwas anderes vereinbart wird. Für Neuteile
von Transportern sowie des Vaneo gilt unabhängig von der Zulassungsart
ebenfalls eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung des
Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, beschränken
sich Sachmängelansprüche jedoch nach Ablauf des ersten Jahres
auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch
Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu
erforderlichen Arbeits- und Materialkosten. Weitergehende Ansprüche
sind ausgeschlossen.
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln neuer Teile von
Lastkraftwagen verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes,
wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer
ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei anderen
Käufern (Verbraucher) verjähren Ansprüche des Käufers
wegen Sachmängeln in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
b) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von gebrauchten
Teilen verjähren in sechs Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes,
wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer
ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei anderen
Käufern (Verbraucher) verjähren Ansprüche des Käufers
wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
c) Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche
unberührt.
2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim
Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller für die Betreuung
des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren
Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der
Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach
Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der
leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer
für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung
durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel
des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine
etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und
nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Der Verkäufer ist auch für die während des Verzugs
durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Lieferung verantwortlich,
es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten
wäre.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers
für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist das Werk oder die Niederlassung des Verkäufers,
die den Kaufgegenstand ausliefert.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-
und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Kirchheim
unter Teck.
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers
gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
4. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über
Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
Garantiebedingungen für gebrauchte Fahrzeugteile
§1Die der Garantie unterliegenden Teile
1. Die Garantie bezieht sich auf die im Kaufvertrag genannten Gebrauchtteile
und den beschriebenen Lieferumfang.
2. Es wird kein Ersatz von Material- und Lohnkosten geleistet für:
a) Verschleißteile wie Bremsklötze, Bremsscheiben, Bremstrommeln,
Kupplung, Bremsleitungen, Bremsenwartung, Fahrwerkstoßdämpfer,
Federbeine, Spurstangen, Stabilisatoren.
b) Kontrolle von Flüssigkeitsständen sowie Betriebs- und Hilfsstoffe,
wie Kraftstoffe, Kühl-und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit,
Öle, Fette und sonstige Schmiermittel
c) alle nicht direkt im Kaufvertrag bezeichneten Teile, auch wenn diese
zu den im Kaufvertrag genannten Baugruppen gehören wie z.B. Dichtungen,
Wellendichtringe, Kühl- und Heizwasserschläuche, Rohrleitungen,
Glühkerzen, Nebenaggregate, Keilrippenriemen.
d) Teile die bei Wartungs- oder Pflegearbeiten regelmäßig
ausgetauscht werden wie Filtereinsätze, Zündkerzen, Glühlampen
usw.
e) Test-, Meß- und Einstellarbeiten, Funktionskontrollen, Reinigungsarbeiten
§ 2 Inhalt der Garantie, Ausschlüsse
1. Verliert ein garantiertes Teil innerhalb der vereinbarten Garantiedauer
unmittelbar und nicht in Folge eines Fehlers nicht garantierter Teile
seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich,
hat der Käufer Anspruch auf Reparatur des garantiepflichtigen Schadens
in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang.
2. Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
für Schäden:
a) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen mit mechanischer
Gewalt einwirkendes Ereignis
b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere
Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare
Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung
sowie durch Brand oder Explosion
c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen,
Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe
oder durch Kernenergie
d) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, aus Reparaturauftrag
oder aus anderweitiger Garantiezusage eintritt oder einzutreten hat
e) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder
aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen
f) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom
Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten
ausgesetzt wurde
g) die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe, Ölmangel
oder Überhitzung entstehen
h) die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des
Kraftfahrzeugs (z.B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- sowie Zubehörteilen
verursacht werden, dienicht durch den Hersteller zugelassen sind
i)durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei
denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich
nicht in Zusammenhang steht oder dass die Sache zur Zeit des Schadens
mit Zustimmung des Garantiegebers wenigstens behelfsmäßig repariert
war
3. Ferner besteht keine Garantie für Schäden:
a) wenn an dem garantierten Gebrauchtteil während der Gültigkeit
der Garantie nicht die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen
Wartungs- oder Pflegearbeiten in einer Niederlassung des Herstellers oder
der DaimlerChrysler AG,einem vom Hersteller oder der DaimlerChrysler AG
anerkannten Vertragspartner oder Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt
worden sind
b) der Schaden dadurch entstanden ist, dass er nicht unverzüglich
gemeldet und das garantierte Gebrauchtteil zur Reparatur bereitgestellt
wurde
c) dadurch entstanden ist, dass der Schaden durch Nichtbeachtung der
Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges
entstanden ist
d) der fachlich richtige Einbau nicht nachgewiesen werden kann, z. B.
mit einer Einbaurechnung eines Kfz-Meisterbetriebes
e) wenn beim Einbau des garantierten Gebrauchtteils die Betriebsstoffe
und Filter nicht erneuert wurden
§ 3 Geltungsbereich der Garantie
Die Garantie gilt in Europa.
§ 4 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung durch den Käufer
1.a) Der Garantieanspruch umfasst im Garantiefall Instandsetzung nach
den technischen Erfordernissen an den garantierten Gebrauchtteilen, nach
Wahl des Garantiegebers auch durch Ersatz eines gleichwertigen Teils.
Übersteigen die Instandsetzungskosten die Kosten eines gleichwertigen
Teils, wird vorrangig Ersatz geliefert. Ein etwa erforderlicher Aus- und
Einbau sowie erforderliche Wartungsarbeiten, Betriebs- und Hilfsstoffe
sind nicht Gegenstand der Garantie.
b) Sollte ein gleichwertiges Teil nicht lieferbar sein und der Garantiegeber
einem freien Teilebezug zustimmen, so wird gegen Vorlage der Rechnung
maximal der beim Garantiegeber entrichtete Kaufpreis erstattet.
c) Die erstattungsfähigen Lohnkosten im Garantiefall sind in jedem
Fall auf 20% des beim Garantiegeber entrichteten Kaufpreises beschränkt.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Garantiegebers.
2. Unter die Garantie fallen nicht:
a) der Ersatz von Folgeschäden, soweit diese nicht Gegenstand der
Garantie gemäß §1 sind.
b) Kosten für Luftfracht
3. Werden gleichzeitig unter die Garantie fallende und sonstige Reparaturen
und Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen
Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt
4. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt
(Rückgängigmachung des Kaufvertrages), Minderung (Herabsetzung
des Kaufpreises) und Schadenersatz statt der Leistung aus dem Kaufvertrag.
§ 5 Voraussetzungen für die Gewährung von Garantieleistungen
1. Nach Feststellung eines Garantieschadens hat der Garantienehmer diesen
Schaden unverzüglich und immer vor Reparaturbeginn, schriftlich,
dem Garantiegeber zu melden und Gelegenheit zur Prüfung zu geben.
2. Soweit eine Reparatur durch den Garantiegeber nicht möglich ist,
kann die Reparatur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des
Garantiegebers, schriftlich, durch eine vom Hersteller anerkannten und
geeigneten Werkstattbetrieb erfolgen.
Der Garantienehmer muss sich in diesem Fall eine quittierte Rechnung,
aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten
mit Arbeitszeitricht- werten im einzelnen zu ersehen sind, vorlegen lassen
und diese zunächst begleichen. Diese Rechnung legt er unverzüglich
dem Garantiegeber vor, der ihm die unter die Garantie fallenden Auslagen
nach interner Prüfung erstattet.
3. Der Käufer hat dem Garantiegeber erforderliche Auskünfte
zu erteilen und die defekten Teile zwecks einer evtl. Begutachtung zu
überlassen
4. Der Garantienehmer hat:
a) im Schadensfall den Kaufvertrag und bei verbauten Teilen den Einbaunachweis
der garantierten Gebrauchtteils vorzulegen
b) eine schriftliche Schadensmeldung abzugeben und auf verlangen die
Nachweise über durchgeführte Wartungsarbeiten gemäß
Herstellervorgaben vorzulegen
c) den Schaden Möglichst zu mindern
§ 6 Beginn und Dauer der Garantie
1. Die Garantie beginnt mit dem Tag der Übernahme des Teils durch
den Käufer und endet nach 12 Monaten.
§7Verjährung
Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren 6
Monate nach Eingang der Schadenanzeige beim Garantiegeber, spätestens
jedoch 6 Monate nach Ablauf der Garantiefrist gemäß §
6.
Hinweis zu Sachmängelansprüchen
Gesetzliche Sachmängelansprüche des Käufers bleiben unberührt.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von
einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax,
E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird
- durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach
Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware
beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren
nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung
unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB
in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten
gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §
3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:
Auto Auer
Franz Auer
Im Hag 15
D-73230 Kirchheim unter Teck
Email: info@autoauer.de
Tel. (0049) 07021/98027-0
Fax. (0049) 07021/98027-20
Geschäftsführer: Franz Auer,
USt-IDNr: DE 145 92 55 85
Sitz und Registergericht Kirchheim unter Teck,
HRB-NR.230896
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits
empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen
(z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung
ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren,
müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung
von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich
auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich
gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch
die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden.
Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte
Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden
Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei
einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht
die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht
haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.
Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen
zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt
werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung
oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ausnahme:
Nach § 312d Abs. 4 BGB : Für Waren die unter das
Gesetzt fallen besteht kein Widerrufsrech.
Hierzu zählen:
- Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers
zugeschnitten sind.
- Waren die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind oder schnell verderben können.
- Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, wenn die gelieferten
Datenträger vom Käufer entsiegelt werden.
- Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder
Illustrierten.
Ende der Widerrufsbelehrung
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